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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Live-Auftritte

​§ 1 Geltungsbereich & Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Live-Auftritte und musikalische Darbietungen zwischen der Captain Skeech GbR, vertreten durch die Gesellschafter [Josef M. Spritzendorfer, Andreas Heimbucher, Benjamin Hölzl] (nachfolgend „Band“), und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Veranstalter“).
(2) Abweichende Bedingungen des Veranstalters haben keine Gültigkeit, es sei denn, die Band stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.

 

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Angebots (per E-Mail oder Buchungsvertrag) durch den Veranstalter zustande.
(2) Der genaue Leistungsumfang (Spieldauer, Sets, Auf- und Abbauzeiten) ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Buchungsvertrag.
(3) Die Band ist in der künstlerischen Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen des Veranstalters oder Dritter gebunden.

 

§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarte Gage versteht sich als Festpreis zzgl. eventuell anfallender Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten, sofern diese nicht explizit im Angebot inkludiert sind.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Gage binnen 7 Tagen nach dem Auftritt ohne Abzug auf das angegebene Bankkonto der Band zu überweisen.
(3) Die Zahlungspflicht ist unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung.

 

§ 4 Technische Voraussetzungen, Ton- und Lichttechnik

(1) Eigene Technik der Band: Standardmäßig bringt die Band die für die vereinbarte Veranstaltungsgröße notwendige Licht- und Tontechnik selbst mit und stellt diese für die Dauer des Auftritts zur Verfügung. Der Veranstalter stellt hierfür die im technischen Rider geforderten Stromanschlüsse (z. B. 16A / 32A CEE oder getrennte Schuko-Kreise) kostenlos und direkt an der Bühne bereit.
(2) Externe Technik (Großveranstaltungen): Übersteigt die Veranstaltung die Kapazitäten der bandeigenen Anlage (wird im Angebot vorab definiert), beauftragt die Band einen externen Verleiher. Die hierfür anfallenden Kosten werden im Angebot gesondert ausgewiesen und vom Veranstalter getragen. Alternativ verpflichtet sich der Veranstalter, die im technischen Rider geforderte PA- und Lichtanlage durch einen professionellen Dienstleister auf eigene Kosten spielfertig bereitzustellen.
(3) Infrastruktur: Der Veranstalter verpflichtet sich, eine geeignete, ebene, trockene und wettergeschützte Bühne/Spielfläche bereitzustellen. Verzögerungen beim Soundcheck oder Auftritt, die durch eine unzureichende technische Infrastruktur des Veranstalters entstehen, gehen zu Lasten des Veranstalters.

 

§ 5 Foto-, Video- und Tonaufnahmen (Medienrechte)

(1) Nutzung durch die Band: Die Band sowie von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, während der Veranstaltung (inkl. Soundcheck, Auftritt und Backstage) Foto-, Video- und Tonaufnahmen zu machen.
(2) Der Veranstalter räumt der Band das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, diese Aufnahmen unentgeltlich für eigene Werbezwecke (z. B. Website, Social Media, YouTube, Flyer, Demomaterial) zu nutzen, zu vervielfältigen und zu veröffentlichen.
(3) Der Veranstalter stellt sicher, dass die anwesenden Gäste und Mitwirkenden über diese Aufnahmen informiert sind (z. B. durch Aushang am Einlass gemäß DSGVO) und dass keine Rechte Dritter verletzt werden.
(4) Aufnahmen durch den Veranstalter/Dritte: Dem Veranstalter und den Gästen ist das Anfertigen von privaten Bild- und Tonaufnahmen gestattet. Eine kommerzielle Nutzung oder Veröffentlichung von Konzertmitschnitten durch den Veranstalter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Band.

 

§ 6 GEMA, Behörden und Genehmigungen

(1) Die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie die Übernahme der anfallenden Gebühren liegen ausschließlich in der Verantwortung des Veranstalters.
(2) Der Veranstalter trägt das Risiko für alle behördlichen Genehmigungen (z. B. Sperrzeitverkürzungen, Lärmschutzauflagen). Eventuelle behördliche Abbrüche der Veranstaltung entbinden den Veranstalter nicht von der vollen Gagenzahlung.

 

§ 7 Rücktritt und Stornierung durch den Veranstalter

Sagt der Veranstalter den Auftritt aus Gründen ab, die die Band nicht zu vertreten hat, gelten folgende Stornierungsgebühren auf die vereinbarte Gage (zzgl. bereits entstandener Fixkosten wie Hotelreservierungen oder Stornogebühren des externen Technikverleihers):

  • Bis 60 Tage vor dem Event: 25 % der Gage

  • 59 bis 30 Tage vor dem Event: 50 % der Gage

  • 29 bis 14 Tage vor dem Event: 75 % der Gage

  • Ab 13 Tage vor dem Event: 100 % der Gage

 

§ 8 Rücktritt durch die Band (Höhere Gewalt / Krankheit)

(1) Bei Ausfall eines Bandmitglieds durch Krankheit, Unfall oder infolge höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Verbote, Pandemien) wird die Band von der Leistungspflicht befreit.
(2) Die Band verpflichtet sich, den Veranstalter unverzüglich zu informieren. Ein Anspruch auf Schadensersatz seitens des Veranstalters besteht in diesen Fällen nicht. Die Band bemüht sich nach Möglichkeit, adäquaten Ersatz (Ersatzmusiker oder Partnerbands) zu vermitteln, ist hierzu jedoch rechtlich nicht verpflichtet.

 

§ 9 Haftung und Schutz des Equipments

(1) Die Band haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Der Veranstalter sorgt für die Sicherheit der Musiker sowie des Equipments (sowohl bandeigen als auch angemietet) vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte (z. B. Konzertbesucher) während der gesamten Präsenzzeit am Veranstaltungsort.
(3) Für Schäden an Instrumenten, Licht- und Tontechnik, die durch Gäste, Vandalismus oder Mängel der örtlichen Stromversorgung verursacht werden, haftet der Veranstalter in vollem Umfang.

 

§ 10 Verpflegung und Unterbringung

(1) Der Veranstalter stellt den Musikern und deren Crew (z. B. Techniker) während des Aufenthaltes vor Ort alkoholfreie und branchenübliche alkoholische Getränke sowie eine warme Mahlzeit kostenlos zur Verfügung.
(2) Bei einer Anreise von über 100 km ab dem Heimatort der Band (93326 Abensberg) stellt der Veranstalter adäquate Hotelzimmer (Einzel-/Doppelzimmer inkl. Frühstück) zur Verfügung oder übernimmt die Kosten hierfür nach vorheriger Absprache.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, sofern gesetzlich zulässig, der Sitz der Band.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (Salvatorische Klausel).

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